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   OVG Niedersachsen, 04.04.2000 - 11 M 1239/00   

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OVG Niedersachsen, 04.04.2000 - 11 M 1239/00 (https://dejure.org/2000,7079)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.04.2000 - 11 M 1239/00 (https://dejure.org/2000,7079)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. April 2000 - 11 M 1239/00 (https://dejure.org/2000,7079)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafprozessrecht: Zulässigkeit einer Sperrerklärung nach § 96 StPO hinsichtlich der Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift einer Vertrauensperson der Polizei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 96 StPO; § 100b Abs. 3 StPO; § 123 Abs. 3 VwGO; Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK
    Zulässigkeit der Verweigerung der Abgabe der ladungsfähigen Anschrift einer von der Polizei eingesetzten Vertrauensperson an das Strafgericht; Zulässigkeit einer Sperrerklärung nach § 96 Strafprozessordnung (StPO) für Vertrauenspersonen; Umfang der gerichtlichen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Verweigerung der Abgabe der ladungsfähigen Anschrift einer von der Polizei eingesetzten Vertrauensperson an das Strafgericht; Zulässigkeit einer Sperrerklärung nach § 96 Strafprozessordnung (StPO) für Vertrauenspersonen; Umfang der gerichtlichen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1665
  • NVwZ 2001, 821 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.04.2000 - 11 M 1239/00
    Es bedarf deshalb im Einzelfall einer sorgfältigen Abwägung der im Spannungsfeld stehenden Rechtsgüter und entsprechender Würdigung des gesamten Sachverhalts (vgl. BVerfGE 57, 250, 282 ff.).

    Zu den letztgenannten Aussagen mittelbarer Zeugen hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass der in aller Schärfe gehandhabte Grundsatz der freien Beweiswürdigung - auch im Hinblick auf das Prinzip "im Zweifel für den Angeklagten" - regelmäßig ausreichend ist, um die besonderen Gefahren aufzufangen, die sich aus der begrenzten Zuverlässigkeit des Zeugnisses vom Hörensagen ergeben können (vgl. Beschl. v. 11.4.1991, a.a.O.; BVerfGE 57, 250, 285 ff.).

  • EGMR, 23.04.1997 - 21363/93

    VAN MECHELEN ET AUTRES c. PAYS-BAS

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.04.2000 - 11 M 1239/00
    Schließlich rechtfertigt bei summarischer Prüfung auch die von dem Antragsteller zitierte neuere Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urt. v. 23.4.1997, StV 1997, 617) eine andere Beurteilung nicht.

    Abgesehen davon, dass es im vorliegenden Fall um eine private Vertrauensperson geht und nicht um sog. Verdeckte Ermittler, denen der EGMR wegen ihrer besonderen Dienstverpflichtung als Polizeibeamte ein weiter gehendes persönliches Risiko auferlegt (Urt. v. 23.4.1997, a.a.O.), kann dieser Rechtsprechung lediglich entnommen werden, dass die mittelbare Verwertung von Erkenntnissen anonymer Zeugen dann bedenklich ist, wenn sich die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht zusätzlich auf andere Beweismittel stützen kann (vgl. dazu Frowein/Peukert, EMRK-Komm., 2. Aufl., Art. 6 Rdnr. 100-108 sowie 200-203).

  • BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 7.85

    Strafverfahren - Faires Verfahren - Aktenvorlage - Geheimhaltungsbedürftigkeit -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.04.2000 - 11 M 1239/00
    Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 75, 1, 8), der sich der beschließende Senat angeschlossen hat (vgl. etwa Beschl. v. 19.8.1999 - 11 M 2726/99 -), die Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde durch die Verwaltungsgerichte nur darauf hin überprüft werden, ob die Erklärung ordnungsgemäß zustande gekommen ist, ob die oberste Dienstbehörde ihrer Entscheidung einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt und alle nach diesem Maßstab erkennbar erheblichen Umstände bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat, und ob die Erklärung auch im Übrigen angesichts der bekannten Umstände des Einzelfalls nach ihrem Inhalt und ihrem Erklärungswert den Anforderungen des § 96 StPO genügt.

    Für die Darlegung der Weigerungsgründe ist es danach erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Behörde ihre vorgenommene Wertung der Tatsachen als geheimhaltungsbedürftig so einleuchtend darlegt, dass das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann (BVerwGE 75, 1, 9).

  • BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 196/91

    Verfassungsmäßigkeit einer auf Angaben des verdeckten Ermittlers gestützten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.04.2000 - 11 M 1239/00
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 11.4.1991, NJW 1992, 168) anerkannt, dass zur Bekämpfung besonders gefährlicher Kriminalität, wie hier der Bandenkriminalität und des Rauschgifthandels, die Strafverfolgungsorgane, wenn sie ihrem Auftrag der rechtsstaatlich gebotenen Verfolgung von Straftaten gerecht werden sollen, ohne den Einsatz sog. V-Leute nicht auskommen können, deren Identität auch noch nach dem Einsatz gewahrt werden muss.

    Zu den letztgenannten Aussagen mittelbarer Zeugen hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass der in aller Schärfe gehandhabte Grundsatz der freien Beweiswürdigung - auch im Hinblick auf das Prinzip "im Zweifel für den Angeklagten" - regelmäßig ausreichend ist, um die besonderen Gefahren aufzufangen, die sich aus der begrenzten Zuverlässigkeit des Zeugnisses vom Hörensagen ergeben können (vgl. Beschl. v. 11.4.1991, a.a.O.; BVerfGE 57, 250, 285 ff.).

  • VG Darmstadt, 14.11.1994 - 5 E 1538/94

    Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges für die Geltendmachung eines Anspruchs auf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.04.2000 - 11 M 1239/00
    Dies ist mittlerweile für den Verdeckten Ermittler in § 110 b Abs. 3 StPO ausdrücklich geregelt, Entsprechendes muss auch für sog. Vertrauenspersonen gelten (vgl. dazu ausführlich VG Darmstadt, Gerichtsbescheid v. 15.11.1994, NVwZ 1996, 92 unter Hinweis auf BT-Drs. 12/989, S. 42 zu § 110 b StPO).
  • OVG Niedersachsen, 19.08.1999 - 11 M 2726/99

    Zulässigkeit einer Sperrerklärung nach Maßgabe des § 96 StPO; Beweiswürdigung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.04.2000 - 11 M 1239/00
    Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 75, 1, 8), der sich der beschließende Senat angeschlossen hat (vgl. etwa Beschl. v. 19.8.1999 - 11 M 2726/99 -), die Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde durch die Verwaltungsgerichte nur darauf hin überprüft werden, ob die Erklärung ordnungsgemäß zustande gekommen ist, ob die oberste Dienstbehörde ihrer Entscheidung einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt und alle nach diesem Maßstab erkennbar erheblichen Umstände bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat, und ob die Erklärung auch im Übrigen angesichts der bekannten Umstände des Einzelfalls nach ihrem Inhalt und ihrem Erklärungswert den Anforderungen des § 96 StPO genügt.
  • VG Freiburg, 13.08.2002 - 4 K 1632/02

    Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung bezüglich der Identität einer

    Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der 1. Strafkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen die ladungsfähige Anschrift einer Vertrauensperson mit Decknamen, die ihn zur Begehung eines Falschgelddelikts verleitet habe, mitzuteilen, ist zulässig (zum Rechtsweg vgl. u. a. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.08.1993, VBlBW 1993, 468; Nieders. OVG, Beschl. v. 04.04.2000, NJW 2001, 1665), aber nicht begründet.

    Ob dies der Fall ist, muss unter sorgfältiger Abwägung der im Spannungsfeld stehenden Rechtsgüter, also insbesondere des Anspruchs des Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren mit größtmöglichen Verteidigungsrechten auf der einen Seite, dem Strafanspruch des Staates und vor allem auch des Anspruchs des Einzelnen (Zeugen) auf Schutz vor drohenden Gefahren für Leben, Leib und Freiheit auf der anderen Seite, entschieden werden; dabei ist der in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit ermittelbare Sachverhalt, insbesondere die Schwere der Straftat und das Ausmaß der dem Angeklagten (hier: dem Antragsteller) drohenden Nachteile, der Stellenwert des Beweismittels im Rahmen der besonderen Beweislage und das Gewicht der einer bestmöglichen Aufklärung entgegenstehenden Umstände entsprechend zu würdigen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.08.1993, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschl. v. 04.04.2000, a.a.O.).

    Für die Darlegung der Weigerungsgründe ist es danach erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Behörde ihre vorgenommene Wertung der Tatsachen als geheimhaltungsbedürftig so einleuchtend darlegt, dass das Verwaltungsgericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennt (BVerwG, Urt. v. 19.08.1986, DVBl. 1986, 1208; Nieders. OVG, Beschl. v. 04.04.2000, a.a.O.).

    Denn durch die konkrete Art und Weise der durch geschickte Fragestellung bewirkten Zeugenaussagen können weitere Rückschlüsse auf die Identität der Vertrauensperson, ihr privates und berufliches Umfeld und ihre Bedeutung für die strafrechtliche Verstrickung des Antragstellers gezogen und die Rachegelüste der an den Taten beteiligten Personen genährt werden (vgl. hierzu Nieders. OVG, Beschl. v. 04.04.2000, a.a.O.; VG Darmstadt, Gerichtsbescheid v. 14.11.1994, a.a.O.).

  • VG München, 31.05.2017 - M 7 K 16.3827

    Überprüfung einer Sperrerklärung gegenüber dem Strafgericht

    Die für diese Prüfung maßgeblichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG a.a.O.) weitgehend geklärt (s. a. HessVGH B.v. 29.5.2013, 8 B 1905/13 - juris - und OVG Lüneburg B.v. 4.4.2000, 11 M 1239/00 - juris).

    Die eingeschränkte Sperrerklärung ist daher auch mit Blick auf Art. 6 EMRK und dem strafprozessualen Konfrontationsrecht nicht zu beanstanden (vgl. auch HessVGH, B.v. 29.5.2013, 8 B 1005/13 u.a., juris - Rn. 23 a.E und OVG Lüneburg B.v. 4.4.2000, 11 M 1239/00, Rn. 9).

  • VG Dresden, 08.11.2002 - 7 K 1894/02

    Rechtswegseröffnung im Streitfall um die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung einer

    Der Streit um die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung nach§ 96 StPO ist - nach nunmehr einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschl. vom 4.4.2000, NJW 2001, 1665; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 96 Rdnr. 14; weitere Nachweise bei VG Weimar, Urt. vom 24.10.2001, NVwZ-RR 2002, 394) - eineöffentlich-rechtliche Streitigkeit; die Sperrerklärung kann schon unter dem Gesichtspunkt der Ressortzuständigkeit (des Sächsischen Staatsministeriums des Innern) für ihren Erlass nicht als Justizverwaltungsakt i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG angesehen werden (so zu Recht VG Weimar, a.a.O. ).

    Für die Darlegung der Weigerungsgründe ist es danach erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Behörde ihre vorgenommene Wertung der Tatsachen als geheimhaltungsbedürftig so einleuchtend schildert, dass das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann (OVG Lüneburg, Beschl. vom 4.4.2000, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwGE 75, 1 = NJW 1987, 202).

  • VGH Bayern, 10.10.2017 - 10 ZB 17.1517

    Zur Ablehnung von Beweisanträgen

    Unter welchen Umständen eine Dienstbehörde sich weigern darf, unter Berufung auf § 96 StPO dem Strafgericht bestimmte Beweismittel zugänglich zu machen, muss unter sorgfältiger Abwägung der im Spannungsfeld stehenden Rechtsgüter und entsprechender Würdigung des gesamten Sachverhalts, insbesondere der Schwere der Straftat und des Ausmaßes der dem Beschuldigten drohenden Nachteile, für die die Höhe der Strafandrohung indizielle Bedeutung hat, des Stellenwerts des Beweismittels im Rahmen der Beweislage und des Gewichts einer bestmöglichen Aufklärung der Umstände entschieden werden (BVerfG, B.v. 26.5.1981 - 2 BvR 215/81 - juris Rn. 62 ff.; BVerwG, U.v. 19.8.1986 - 1 C 7/85 - juris Rn. 56 ff.; NdsOVG, B.v. 4.4.2000 - 11 M 1239/00 - juris Rn. 4, 5) und ist daher einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
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